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Start > Über uns > Satzung des GABAL e.V.Satzung des GABAL e.V.GABAL - Gesellschaft zur Förderung Anwendungsorientierter Betriebswirtschaft und Aktiver Lehrmethoden in Hochschule und Praxis e.V. - Satzung in der von der Mitgliederversammlung Inhalt
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen: Gesellschaft zur Förderung Anwendungsorientierter Betriebswirtschaft und Aktiver Lehrmethoden in Hochschule und Praxis e.V. (Kurzbezeichnung: GABAL). Er wurde am 14.07.1976 in Speyer gegründet und am 01.10.1976 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein unter der Registernummer »VR 596 FP« eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Speyer. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützigkeit(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. § 3 Vereinszweck (Leitbild)GABAL ist ein Netzwerk von Menschen, die an ihrem persönlichem Wachstum, dem Lernen ihrer Organisation und der gesellschaftlichen Weiterentwicklung arbeiten. GABAL ist ein Beispiel für innovatives, professionelles und nachhaltiges Wirken. Dabei verbinden sich Menschlichkeit und zielorientiertes Arbeiten. Die Kompetenz und die Energie der Mitglieder werden in effektiver und effizienter Weise in dem GABAL-Netzwerk zusammengeführt. Ständige Veränderungen verlangen vom Einzelnen und von Organisationen Bereitschaft zum Wandel und Mut zum Handeln. Bei der Bewältigung dieser Herausforderungen insbesondere in den Bereichen Anwendungsorientierte Betriebswirtschaftslehre und Aktive Lehrmethoden sowie bei innovativen Aus- und Weiterbildungskonzepten (STUFEN zum Erfolg) unterstützt das GABAL-Netzwerk. GABAL steht für lebenslanges Lernen und permanente Innovationsbereitschaft bei Nutzung aller menschlichen Potentiale. GABAL erfüllt diese Aufgabe durch aktive regionale und bundesweite Arbeitsgruppen, innovative Veranstaltungen, kompetente Ansprechpartner und viel beachtete Veröffentlichungen. Es bestehen Kooperationen mit Hochschulen und anderen Bildungsorganisationen. Hieraus entstehen wichtige Impulse für Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere im Bereich der Weiterbildung. B. Mitgliedschaft§ 4 Arten der Mitgliedschaft(1) Mitglied kann jede natürliche Person ab vollendetem 18. Lebensjahr werden. Juristische Personen können eine Mitgliedschaft gemäß (2) c erwerben. (2) Arten der Mitgliedschaft sind:
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Vorstandsteam und eine Aufnahmebestätigung voraus. (2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Vorstandsteam. Über den Aufnahmeantrag wird nach freiem Ermessen entschieden. Gründe für eine etwaige Ablehnung des Antrags brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Über Ablehnungen wird die Mitgliederversammlung informiert. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Soweit sich aus anderen Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind die ordentlichen Mitglieder berechtigt,
(2) Die Mitglieder werden auch zu ihrem eigenen Nutzen den Vereinszweck fördern, die Interessen des Vereins wahren sowie Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen achten. § 7 Beiträge(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands und unter Beachtung von § 4 (2) Höhe und Fälligkeit des Beitrages. Der Beitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 15.01., im voraus zu zahlen. Bei Aufnahme während eines laufenden Geschäftsjahres muß der Beitrag für das volle Jahr entrichtet werden, bei Aufnahme nach dem 1.10. eines Jahres bleiben die restlichen 3 Monate bis zum nächsten Geschäftsjahr beitragsfrei. (2) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung schon geleisteter Beiträge. (3) Fördernde Mitglieder zahlen bei der Aufnahme einen Förderungsbeitrag von mindestens 1.000 DM. (4) Das Vorstandsteam kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch irgendwelcher Art an das Vereinsvermögen seitens des ehemaligen Mitglieds oder dessen Rechtsnachfolger. C. Vereinsorgane§ 9 Organe des Vereins(1) Organe des Vereins sind
(2) Auf Vorschlag des Vorstandsteams können durch Beschluß der Mitgliederversammlung weitere Organe gebildet werden. § 10 Vorstandsteam(1) Das Vorstandsteam besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Vertretungsberechtigt ist der vom Vorstandsteam gewählte Sprecher des Vorstandsteams oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. (2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Vorstandswahlen finden im Rhythmus von 2 Jahren statt. Je nach Anzahl der Vorstandsmitglieder werden dabei mindestens zwei, maximal drei, Vorstandsmitglieder gewählt. Bei der ersten Vorstandswahl nach der neuen Satzung werden die Vorstandsmitglieder ausnahmsweise für zwei Jahre und für vier Jahre neu gewählt (paritätische Verteilung). Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Bei der Neuwahl bleibt das bisherige Vorstandsteam so lange im Amt, bis das neue Vorstandsteam die Übernahme der Amtsgeschäfte beschließt. Dies hat spätestens 6 Wochen nach der Wahl zu erfolgen. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstandsteam aus, kann sich das Vorstandsteam bis zur nächsten planmäßigen Vorstandswahl um einen Vertreter ergänzen. (4) Das Vorstandsteam ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Das Vorstandsteam gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandsteams. Das Vorstandsteam ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. (6) Das Vorstandsteam kann zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten gemäß § 30 BGB eine Geschäftsführung bestellen. § 11 Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstandsteam unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Vorstandsteam fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsteam unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies gegenüber dem Vorstandsteam schriftlich verlangt. Abs. 1 Satz 4 - 6 gilt entsprechend. (3) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsteam schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. (4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Bei Wahlen kann die Wahlleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem stimmberechtigten Mitglied übertragen werden. (5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt und diesem Antrag 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. (6) Über die wesentlichen Ereignisse und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist. Alle Mitglieder werden zeitnah (binnen 12 Wochen) in geeigneter Weise ( z. B. Mitgliederzeitschrift) über die Versammlung und deren Ergebnisse informiert. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (8) Satzungsänderungen können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nur dann beschlossen werden, wenn die Änderung den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung und der Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der Mitglieder beschlossen werden, sofern die Absicht zur Auflösung des Vereins allen stimmberechtigten Mitgliedern mit gesonderter Post spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurde. (9) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung gefaßt werden. Zur Durchführung dieses Verfahrens ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die zugleich mit der Abstimmung über den Abstimmungsgegenstand gegeben werden kann. (10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können binnen zwei Monate nach Bekanntgabe des Versammlungsergebnisse gerichtlich angefochten werden, soweit Formfehler gemacht wurden. Der Anfechtende trägt die Beweislast, auch soweit sich die Anfechtung auf die nicht rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung bezieht. (11) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 12 ReisekostenVorstandsmitglieder und andere Vereinsmitglieder erhalten für die vom Vorstandsteam als notwendig anerkannten Reisen und sonstigen Aufwendungen Kostenersatz. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. § 13 Arbeits- und Regionalgruppen(1) Zielsetzung Im Rahmen der Vereinssatzung und evtl. Beschlüsse des Vorstandsteams organisieren sich die Gruppen selbst.Die Gründung von Arbeits- und Regionalgruppen bedarf der Zustimmung durch das Vorstandsteam. (2) Finanzen Soweit Überschüsse aus einzelnen Veranstaltungen anfallen, sollen diese zur Kostendeckung der Organisation (evtl. gesonderte Anschreiben, Portokosten, Anschreiben potentieller Mitglieder etc. ) verwendet werden. Die Belege über Einnahmen und Ausgaben sind mit der Abrechnung der einzelnen Veranstaltungen, spätestens 8 Wochen nach derselben, sowie dem Nachweis über die Höhe und die Anlage evtl. Überschüsse mit einem Rechenschaftsbericht an das Vorstandsteam, über die Leitung der Geschäftsstelle, zu geben. § 14 Rechnungsprüfer(1) Die Mitgliederversammlung wählt je einen Rechnungsprüfer und Stellvertreter. Ihre Wahl gilt jeweils für 2 Jahre. (2) Der Rechnungsprüfer prüft die vom Vorstandsteam oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung und der Geschäftsstelle vorzulegenden Abrechnungen und berichtet darüber schriftlich mit gleichzeitiger Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstands. (3) Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstandsteam, noch der Geschäftsführung, noch der Geschäftsstelle angehören. § 15 Auflösung(1) Im Falle der Auflösung des Vereins soll der Sprecher des Vorstandsteams oder zwei andere Vorstandsmitglieder und das für Finanzen verantwortliche Vorstandsmitglied, die Vermögensliquidation vornehmen. Nach Zahlung aller Verbindlichkeiten sollen alle noch vorhandenen Vermögenswerte nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts an eine gemeinnützige Einrichtung der Hochschule oder einer, dem Vereinszweck nahestehenden Institution übertragen werden. (2) Vermögensansprüche der Mitglieder aus Ihrer Mitgliedschaft sind ausgeschlossen. |
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