Was kann der Staat gegen Mobbing unternehmen? Warum greift die Justiz nicht härter durch? Warum gibt es keinen Mobbing-Paragrafen?
Ein Menge berechtigter Fragen zu einem unangenehmen Thema.
Aber zuerst eine Pressemitteilung mit einer guten Nachricht:
Seit dem 1.8.2002 kann zum ersten Mal vor Gericht Schadens-Ersatz für Mobbing eingefordert werden.
Hier hat der Gesetzgeber, nicht zuletzt auf Grund von EU-Vorgaben, einen offensichtlichen Mangel beseitigt. Der neu hinzugefügte Absatz 2 des Paragrafen 253 erlaubt nun nämlich auch für einen Schaden, der Nichtvermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld einzufordern.
Gemobbten fällt es nun bedeutend leichter, sich ihren Schaden in Euro vergüten zulassen (sofern seelischer Schaden überhaupt mit Geld verrechnet werden kann). Mancher Arbeitgeber befürchtet sogar schon, dass sich wechselwillige Mitarbeiter zu Sammelklagen zusammenschließen können.
Aber schauen wir uns die juristischen Aspekte des Themas »Mobbing« etwas genauer an.
Welche Gesetze können Mobbing verhindern?
Es gibt in Deutschland keinen Mobbing-Paragrafen. Das bedeutet aber nicht, dass der Justiz die Werkzeuge fehlen, Mobbing wirksam zu sanktionieren. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages meinte sogar, dass ein gesetzliches Verbot des Mobbing nur symbolische Bedeutung erlangen könne. Die vorhandenen Gesetze und Paragrafen reichten aus, wirksam gegen Mobbing vorzugehen.
Wie aber sehen die »passenden« juristischen Grundlagen einmal aus?
Da gibt es das
Betriebsverfassungsgesetz
Arbeitsschutzgesetz
Sozialgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Bürgerliche Gesetzbuch
Grundgesetz.
Das Grundgesetz, die »Mutter aller Gesetze«, der Stolz der Bundesrepublik, auf politischen Veranstaltungen und bei Sonntags-Reden gerne zitiert - aber meist wenig konkret, wenn es um Probleme des Alltags geht.
In einem Aufsehen erregenden Urteil bezog sich das Landesarbeitsgericht Thüringen aber auf den 1. Artikel des Grundgesetzes:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Dieser Satz erhält in der Urteilsbegründung des Gerichts plötzlich eine ganz konkrete Bedeutung:
»Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zulässt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis.«
Weiterhin heißt es in dem Urteil:
»... muss die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung... gegenüber Mobbing ein klares Stopp Signal setzen.«
Also, es geht doch. Die Werkzeuge sind offenbar vorhanden.
Welche Gesetze gibt es noch, die sich hilfreich zur Problemlösung eingesetzt lassen?
Laut dem Betriebsverfassungsgesetz können Arbeitgeber gerichtlich verpflichtet werden, gewisse Handlungen durchzuführen oder zu unterlassen. Verstöße gegen eine gerichtliche Anordnung zum Schutz der Arbeitnehmer können mit Ordnungs- bzw. Zwangsgeldern in Höhe von (leider nur) 5.000 € geahndet werden.
Das Gericht kann sogar die Entfernung von betriebsstörenden Arbeitnehmern anordnen!
Nach dem Arbeitsschutzgesetz können auch die Gewerbeaufsichtsämter zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Situationen im Betrieb eingeschaltet werden. Das Gesetz verlangt, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
Das Sozialgesetzbuch fordert sogar die Krankenkassen auf, den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger bei berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdungen Meldung zu machen.
Der Arbeitgeber kann dann auf Grund seiner organisatorischen Unfähigkeit, Mobbing zu verhindern, in Regress genommen werden. (Bei konsequenter Anwendung des § 20 könnten die über leere Kassen klagenden Organisationen sogar ihre Budgets entlasten - denn nach dem Verursacher-Prinzip zahlt der Verursacher, das Unternehmen).
Das Strafgesetzbuch erlaubt die Ahndung von Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdung, Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung. Mindestens einer dieser Gesichtspunkte wird bei einem Mobbingfall zutreffen.
In Bürgerlichen Gesetzbuch gab es schon immer die Schadensersatzpflicht, die sich allerdings in der Vergangenheit (s.o.) nur auf materiellen, also messbaren Schaden erstreckte.
Außerdem erlaubte das Gesetz schon vorher die Verweigerung der Arbeitsleistung (Zurückbehaltungsrecht) unter Fortzahlung der Vergütung, wenn der Arbeitgeber nicht gegen Mobbing vorgeht.
Geschädigte sollten sich allerdings im Klaren sein, dass die Erfolgs-Chancen vor Gericht wesentlich von der eigenen Beweisführung abhängen: das Führen eines Mobbing-Tagebuchs ist Grundvoraussetzung für jede gerichtliche Auseinandersetzung.
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